AGB

1. Der Kunde versichert:
a) dass sein Hund frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist,
b) dass ein ausreichender und gültiger Impfschutz für seinen Hund besteht,
c) dass für seinen Hund eine Hundehaftpflichtversicherung besteht und
d) dass er im Falle einer Fütterung seines Hundes vor dem Auslauf über
    die Risiken einer Magendrehung informiert ist.

2. Der Kunde verpflichtet sich, den Hundeausführer über chronische und akute Krankheiten des Hundes, sowie über Veränderungen des Allgemeinzustandes vor dem Auslauf zu informieren. Der Hundeausführer behält sich vor, die Mitnahme eines kranken Tieres abzulehnen.

3. Der Kunde verpflichtet sich, den Hundeausführer zu informieren:
a) über Besonderheiten im Sozialverhalten seines Hundes, wozu insbesondere Aggressionsverhalten,
    Jagdverhalten und/oder Ängstlichkeit gegenüber Menschen und anderen Tieren gehören,
b) über eine eventuelle Läufigkeit seiner Hündin sowie
c) über Auflagen, die seitens des Veterinär- oder Ordnungsamtes bestehen.

4. Der Kunde versieht seinen Hund am Halsband mit einer Steuermarke, § 9 Abs. 2 Hundesteuergesetz, und mit der Adresse des Hundehalters, § 1 Abs. 2 Berliner Hundeverordnung. Wenn beides im Falle einer Kontrolle durch das Ordnungsamt oder die Polizei fehlt, trägt gegebenenfalls der Hundehalter das auferlegte Ordnungsgeld.

5. Für den Hundeausführer besteht keine Pflicht, das Tier nach dem Auslauf zu säubern, zu trocknen und/oder Kletten, Zecken und Ähnliches zu entfernen.

6. Die Absage eines vereinbarten Ausführtermins seitens des Kunden erfolgt mindestens 12 Stunden vor Abholung, spätestens aber bis 7:00 Uhr morgens am selben Tag. Falls der Hundeausführer den Abholort ohne rechtzeitige Absage angefahren hat, ist eine Anfahrtsgebühr von 5,- € zu entrichten.

7. Der Hundeausführer haftet nicht für Schäden an dem übernommenen Hund und an sonstigen Sachen des Kunden, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hundeausführers beruhen. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Hund einem Dritten zufügt. Dritter ist auch der Halter eines mit ausgeführten Hundes.
Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB für alle Personen- und Sachschäden, die sein Tier dem Hundeausführer und Dritten verursacht.
Der Hund darf ausdrücklich ohne Leine an der Auslaufrunde teilnehmen.

8. Die Gebühr für den Auslauf ist nach Absprache, spätestens jedoch monatlich am Monatsende zu entrichten.

9. Abweichende mündliche Abreden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.

10. Wenn sich eine tierärztliche Versorgung notwendig macht, wie im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung, ist der Hundeführer ermächtigt, das Tier tierärztlich behandeln zu lassen. Sollte ein Kunde im äußersten Notfall nicht erreichbar sein, hat der Hundeführer die Ermächtigung zur Einschläferung, um dem Tier unnötiges Leiden zu ersparen. Die Kosten der Behandlung trägt der Besitzer, soweit nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.